LAG Köln - Beschluss vom 15.05.1996
2 TaBV 8/96
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 616 ;
Fundstellen:
LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 98/95

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Forderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sich die Notwendigkeit des Arztbesuches während der Arbeitszeit vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen

LAG Köln, Beschluss vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/96

DRsp Nr. 2001/6044

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Forderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, sich die Notwendigkeit des Arztbesuches während der Arbeitszeit vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer im Hinblick auf einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch veranlasst, sich im Falle eines Arztbesuches während der Arbeitszeit die Notwendigkeit des Arztbesuches vom behandelnden Arzt auf einem vom Arbeitgeber entwickelten Formular bescheinigen zu lassen - Abgrenzung des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer vom Leistungsverhalten.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 616 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 21.01.1997 - 1 ABR 53/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/4566 -.

Vorinstanz: ArbG Köln, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 98/95
Fundstellen