LAG Berlin - Beschluss vom 08.01.1997
13 TaBV 2/96
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; PostPersRG (Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRGPostPersRG - vom 14. September 1994 - BGBl. I, 2353) § 4 Abs. 3 § 24 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 447
ZTR 1998, 285
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 93 BV 15785/96

Betriebsrat Mitbestimmungrecht bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit sog in sich beurlaubten Beamten zum Zwecke des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung

LAG Berlin, Beschluss vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 13 TaBV 2/96

DRsp Nr. 2002/6563

Betriebsrat Mitbestimmungrecht bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit sog "in sich beurlaubten" Beamten zum Zwecke des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung

1. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates der Deutschen Telekom AG bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit sog "in sich beurlaubten" Beamten zum Zwecke des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung. 2. Die Regelung ist keine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG, da sich an der Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb der Deutschen Telekom AG nichts ändert.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; PostPersRG (Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRGPostPersRG - vom 14. September 1994 - BGBl. I, 2353) § 4 Abs. 3 § 24 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost nach dessen vorheriger Beurlaubung gem. § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I, 2353) eine gem. § 90 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.