A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, nach Inkrafttreten einer neuen tariflichen Gehaltsgruppenordnung die Mitarbeiter neu einzugruppieren.
Der Arbeitgeber ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen. Antragsteller ist der in der Außenstelle Düsseldorf des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. In Düsseldorf sind ca. 130 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für das Versicherungsgewerbe Anwendung. Die hier noch betroffenen Mitarbeiter des Arbeitgebers waren gemäß §
Am 25. Oktober 1990 schlossen die Tarifvertragsparteien einen neuen Tarifvertrag, mit dem u.a. §
§
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