BAG - Beschluss vom 04.05.1993
1 ABR 66/92
Normen:
BetrVG § 99 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 732
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 31.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 72/97
ArbG Düsseldorf, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 124/91

Betriebsrat: Mitbestimmung bei struktureller Änderung der Gehaltsgruppenordnung

BAG, Beschluss vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 66/92

DRsp Nr. 2001/14352

Betriebsrat: Mitbestimmung bei struktureller Änderung der Gehaltsgruppenordnung

Bei Änderung der anzuwendenden Vergütungsgruppenordnung ist zu klären, welche der neuen Tätigkeitsmerkmale die von dem Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit nunmehr entspricht. An dieser Entscheidung ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Normenkette:

BetrVG § 99 ; TVG § 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, nach Inkrafttreten einer neuen tariflichen Gehaltsgruppenordnung die Mitarbeiter neu einzugruppieren.

Der Arbeitgeber ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen. Antragsteller ist der in der Außenstelle Düsseldorf des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. In Düsseldorf sind ca. 130 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für das Versicherungsgewerbe Anwendung. Die hier noch betroffenen Mitarbeiter des Arbeitgebers waren gemäß § 4 des Manteltarifvertrages für das Versicherungsgewerbe mit Stand vom 1. April 1986 (MTV a.F.) nach Gehaltsgruppe IV aufwärts eingruppiert.

Am 25. Oktober 1990 schlossen die Tarifvertragsparteien einen neuen Tarifvertrag, mit dem u.a. § 4 MTV "Gehaltsgruppenmerkmale und Eingruppierung" sowie der Anhang zu § 4 MTV neugefasst wurden. Die Neuregelung ist zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten.

§ 4 MTV a.F. enthielt folgende sieben Gehaltsgruppen: