LAG München - Urteil vom 29.03.1995
7 Sa 612/94
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2516/93

Betriebsrat: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen - Gesamtbetriebsrat

LAG München, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 612/94

DRsp Nr. 2001/12105

Betriebsrat: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen - Gesamtbetriebsrat

Zur Frage, wann ein Gesamtbetriebsrat zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen berufen ist.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung zum 31. Dezember 1993.

Der am ... geborene Kläger war seit dem 1. September 1985 als Diplom-Ingenieur im Qualitätswesen bei der Firma ... einem Tochterunternehmen der ... in ... tätig. Seit dem 1. Juni 1990 ist der Kläger Arbeitnehmer der ..., nachdem die Firma ... auf die Muttergesellschaft aufgeschmolzen wurde (Schreiben der ... vom 2. April 1990).

Mit Wirkung zum 1. Juni 1993 hat die ... aus dem Unternehmen ausgegliedert und in die ... (im folgenden ... überführt. Der Kläger befand sich zum damaligen Zeitpunkt seit dem 21. April 1992 auf Grund einer Abordnung als Leiter der Qualitätskontrolle bei einem Tochterunternehmen der ... in ... in der .... Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 21. Januar 1993 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die .... Auch nach dem Widerspruch des Klägers blieben seine Personalunterlagen bei der .... Die Anweisungen für seinen Auslandseinsatz erfolgten über die Zentralstelle Regionen Ausland der .... Diese Zentralstelle verfügte über einen Betriebsrat.