LAG Köln - Beschluss vom 01.04.1993
10 TaBV 97/92
Normen:
BetrVG § 93;
Fundstellen:
EzA § 93 BetrVG 1972 Nr. 6
LAGE § 93 BetrVG 1972 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 107/92

Betriebsrat: Mitbestimmung bei innerbetrieblicher Ausschreibung von Arbeitsplätzen

LAG Köln, Beschluss vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 10 TaBV 97/92

DRsp Nr. 2001/14622

Betriebsrat: Mitbestimmung bei innerbetrieblicher Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann die innerbetriebliche Ausschreibung nicht für einzelne konkrete Arbeitsplätze fordern.

Normenkette:

BetrVG § 93;

Tatbestand:

Antragsteller ist der 5-köpfige Betriebsrat in dem Speditionsbetrieb der Arbeitgeberin; er hat die Ausschreibung von neu zu besetzenden Arbeitsplätzen für Fahrer im sogenannten Linienverkehr verlangt.

Die Arbeitgeberin befördert überwiegend Luftfracht für die ... und für die ... . Zu diesem Zweck unterhält sie dauernd einen regelmäßigen "Linienverkehr" zwischen den Flughäfen Köln, Frankfurt, Düsseldorf, Paris, Amsterdam, Berlin und Mühlhausen (Elsaß). Die Fahrtzeiten richten sich nach den jeweiligen Flugplänen und sind daher immer gleich. Es werden ferner immer dieselben Fahrzeuge auf einer und derselben "Linie" eingesetzt, weil die einzelnen Flughäfen jeweils besondere technische Anforderungen an die Fahrzeuge stellen (Zuladungsmenge). Ein Teil der Fahrzeuge ist regelmäßig mit einem Beifahrer besetzt; die Entlohnung der Fahrer und die Spesenregelung richten sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Fahrtroute.

Daneben unterhält die Arbeitgeberin Glasfahrzeuge, die als sogenannte Innenlader beiden von montags bis freitags im Einsatz sind.