I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß unter I. verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf II. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Arbeitgeberin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihre Anträge weiter. Sie meint, der Betriebsrat habe sich nicht gegen eine Beschäftigung von ... sondern nur gegen die vereinbarten Arbeitszeiten gewandt. Es sei aber nicht Aufgabe des Betriebsrates im Rahmen der Einstellung die in Aussicht genommenen Arbeitsbedingungen auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsnormen zu überprüfen.
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