LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2011
4 TaBV 83/11
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 897/09

Betriebsrat; Mitbestimmung bei Eingruppierung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 4 TaBV 83/11

DRsp Nr. 2012/8535

Betriebsrat; Mitbestimmung bei Eingruppierung

Ein Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG wird auch bezüglich einer Eingruppierung dadurch erledigt, dass der Arbeitgeber an der Maßnahme nicht mehr festhält. Der Betriebsrat ist nicht rückwirkend zu einer vergangenen Eingruppierung zu beteiligen.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung von zwanzig Arbeitnehmern.