I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat bei der Anberaumung von Mitarbeiterversammlungen durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zusteht.
Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt Spielbanken, unter anderem das Spielcasino B. O.. Antragsteller ist der in diesem Spielcasino bestehende Betriebsrat.
Im Spielcasino B. O. besteht keine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit.
Zur Information seiner Mitarbeiter gibt der Arbeitgeber in etwa monatlichen Abständen schriftliche Mitarbeiterinformationen heraus, die seit August 1998 ergänzt werden um Informationsblätter, die das Personalwesen betreffen. Außerdem führt der Arbeitgeber Mitarbeiterversammlungen durch.
Am 15.06.1998 führte der Arbeitgeber eine solche Mitarbeiterversammlung durch.
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