LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.09.1995
3 TaBV 1/95
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 § 92 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 , 7 ; EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3 Art. 189 Abs. 3 ; GewO § 120a ; Richtlinie 90/270/EWG Art. 7, 8, 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 227/94

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Bildschirmarbeitsplätzen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/95

DRsp Nr. 2001/12052

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Bildschirmarbeitsplätzen

1. Der Betriebsrat kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG keine Regelung verlangen, durch die am Bildschirm beschäftigten Arbeitnehmern ein Anspruch auf Untersuchung der Augen und des Sehvermögens begründet wird.2. Ebensowenig kann er keine Regelung verlangen, durch die am Bildschirm beschäftigten Arbeitnehmern Ansprüche begründet werden, auf Tragung der (notwendigen) Kosten für die ärztliche Untersuchung, für den Erwerb einer speziellen Bildschirmbrille und der Fahrtkosten; über die an Bildschirm-Arbeitsplätzen zu leistende einschließlich deren Unterbrechung durch bezahlte Pausen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 § 92 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 , 7 ; EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3 Art. 189 Abs. 3 ; GewO § 120a ; Richtlinie 90/270/EWG Art. 7, 8, 9 ;

Gründe:

(1)

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte in Hinsicht auf sogenannte Bildschirmarbeitsplätze.

Der Arbeitgeber betreibt in der Rechtsform der Aktiengesellschaft ein bedeutendes Bauunternehmen. Die "Hauptverwaltung" befindet sich in Stuttgart, "Niederlassungen und Zweigstellen" an den aus Aktenblatt 1 ersichtlichen Orten der Bundesrepublik.