BAG - Beschluss vom 21.09.1999
1 ABR 59/98
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 54
AiB Telegramm 2000, 89
AuA 2000, 549
JuS 2000, 1034
NZA 2000, 898
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 97/97
ArbG Osnabrück, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/97

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anrechung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen

BAG, Beschluss vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 59/98

DRsp Nr. 2002/2800

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anrechung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen

1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dann, wenn es sich um eine generelle Maßnahme handelt und sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich das Verhältnis der Zulagenbeträge zueinander verschiebt. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist weiter davon abhängig, daß für eine generelle Regelung der Anrechnung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Die Anrechnung ist mitbestimmungsfrei, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt; gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin eine Tariferhöhung mit übertariflichen Zulagen verrechnet, nachdem sie eine in derselben Tarifrunde vereinbarte Pauschalregelung für drei vorhergehende Monate ohne Anrechnung auf übertarifliche Zulagen an die Arbeitnehmer weitergegeben hat.