BAG - Beschluss vom 05.03.1996
1 ABR 49/95
Normen:
BetrVG §§ 50 87 Abs 1 Nr 10 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/94
ArbG Stuttgart, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 20/93

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung

BAG, Beschluss vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 49/95

DRsp Nr. 2002/7620

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung

Nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen dann, wenn sich durch die Anrechnung die bisherigen Verteilungsgrundsätze ändern. Das ist dann der Fall, wenn sich das Verhältnis der Zulagenbeträge zueinander verschiebt. Weiter ist das Mitbestimmungsrecht davon abhängig, daß für eine anderweitige Regelung der Anrechnung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Deshalb ist die Anrechnung mitbestimmungsfrei, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt. Das gleiche gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird.

Normenkette:

BetrVG §§ 50 87 Abs 1 Nr 10 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat im Werk S bei der Anrechnung der Tariferhöhung im Jahre 1993 auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen hatte.