BAG - Urteil vom 25.06.1996
1 AZR 853/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 911/95
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7892/94

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Bezugsgröße zur Provisionshöhenbestimmung

BAG, Urteil vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 853/95

DRsp Nr. 2001/14345

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Änderung der Bezugsgröße zur Provisionshöhenbestimmung

1. Die Einführung oder Änderung eines Provisionssystems unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 2. Zwar bezieht sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nicht auf den Geldfaktor, aber auf alle anderen Elemente, die das System im einzelnen ausgestalten und zu einem in sich geschlossenen System machen, das sich zu anderen Möglichkeiten der Gewährung leistungsabhängiger Vergütung abgrenzen läßt. 3. Hierzu gehört die Festlegung des Verhältnisses der Entgeltbestandteile zueinander (Grundgehalt, Provision) ebenso wie die Festsetzung der Bezugsgrößen, also etwa die Frage, ob bei Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze die Provisionssätze linear, progressiv oder degressiv verlaufen, weiterhin die abstrakte Staffelung der Provisionssätze bzw. Prämiensätze oder etwa auch die Zuordnung von einzelnen Artikeln zu Provisionsgruppen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11 ; BGB § 315 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Provision.