Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Kläger als Neuwagenverkäufer in ihren Verkaufsräumen zu beschäftigen hat, sowie über die private Nutzung des dem Kläger überlassenen Vorführfahrzeuges. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
1.
Einsatz in den Verkaufsräumen
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