ArbG Berlin, vom 21.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ca 38389/95
Betriebsrat: Informationsanspruch - Sozialauswahl durch den Arbeitgeber
LAG Berlin, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 54/96
DRsp Nr. 2002/6564
Betriebsrat: Informationsanspruch - Sozialauswahl durch den Arbeitgeber
1. Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1BetrVG die Gründe für die von ihm vorgenommene Sozialauswahl mitteilen muß, hat er den Betriebsrat auch über die Gründe zu informieren, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht entsprechend informiert, dann kann er sich zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung nicht auf die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen.