LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.1997
7 Sa 120/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 46
DB 1997, 1825
FA 1998, 24
NZA-RR 1997, 484
ZBVR 1999, 17
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3992/96

Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss - Selektive Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 7 Sa 120/96

DRsp Nr. 2002/6543

Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss - Selektive Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber

1. Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, wobei ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat; eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. 2. Bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat, durch die bei diesem ein falsches Bild über den Kündigungssachverhalt entsteht, machten die Anhörung und damit auch die nachfolgende Kündigung unwirksam.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsvertrag durch eine von der Beklagten mit Schreiben vom 28.03.1996 ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst wurde.