Die Beschwerden sind unbegründet.
I. Der Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Umgruppierungen der Arbeitnehmer Kremer und Wilmsen "aufzuheben", erfüllt bereits nicht das gesetzliche Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er läßt nicht erkennen, welche konkrete Handlung die Arbeitgeberin vornehmen soll und gegebenenfalls vollstreckt werden soll. Der Betriebsrat konnte das auch nicht in der mündlichen Verhandlung vollstreckungsfähig konkretisieren. § 101 Satz 1 BetrVG, auf den der Betriebsrat sich beruft, gewährt dem Betriebsrat in bestimmten Fällen zwar einen Anspruch auf "Aufhebung". Diese Bestimmung ist jedoch insoweit nicht nur bei Eingruppierungen nicht durchführbar (BAG Beschluß vom 22.3.1983 - 1 ABR 89/81 - unter B II 3 der Gründe und Beschluß vom 31.5.1983 - 1 ABR 57/80 - unter B II 1 b bb der Gründe), sondern auch bei Umgruppierungen nicht (BAG Beschluß vom 20.3.1990 - 1 ABR 20/89 - unter B II 1 der Gründe).
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