LAG Berlin - Beschluss vom 04.04.2003
13 TaBV 68/03
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 66 BV 9608/02

Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, BAT, BAT-O, Vergütungsordnung, Ermessen der Einigungsstelle

LAG Berlin, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 13 TaBV 68/03

DRsp Nr. 2003/11125

Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, BAT, BAT-O, Vergütungsordnung, Ermessen der Einigungsstelle

»1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, ob eine Vergütungsordnung entsprechend der des BAT eingeführt wird. 2. Die Auflage eines Zuwendungsgebers (hier: Bundesrepublik Deutschland) an den Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber), keine höhere Vergütung zu zahlen als im öffentlichen Dienst, ist keine gesetzliche Regelung im Sinne von § 87 Nr. 1 Eingangssatz BetrVG, die das Mitteilungsrecht des Betriebsrats ausschließen könnte. 3. Ein Nichtaufwendungstarifvertrag ist keine tarifliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. 4. Für die Einführung einer Vergütungsordnung ist grundsätzlich der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat originär zuständig.«

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung eines Teileinigungsstellenspruchs nach § 76 Abs. 5 BetrVG.