ArbG Bochum, vom 13.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3323/97
Betriebsrat: fristlose Kündigung eines Mitglieds - Wirksamkeit
LAG Hamm, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 766/98
DRsp Nr. 2001/14494
Betriebsrat: fristlose Kündigung eines Mitglieds - Wirksamkeit
Die fristlose Kündigung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes ist auch dann gem. §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Arbeitgeberin diese ohne beigefügte schriftliche Zustimmungserklärung (§ 103 Abs. 1BetrVG) des Betriebsrates gegenüber dem BR-Mitglied ausspricht und dieses den Mangel unverzüglich rügt. Ausnahme: § 111 Satz 3 BGB.