LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.01.1998
5 TaBV 14/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 45 Satz 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 342
AuR 1998, 286
BB 1998, 954
NZA-RR 1998, 306
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 13/96

Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung - Fahrtkosten eines auswärtigen Referenten - Dolmetscherkosten für einen französischen Referenten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 5 TaBV 14/96

DRsp Nr. 2002/6541

Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung - Fahrtkosten eines auswärtigen Referenten - Dolmetscherkosten für einen französischen Referenten

1. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG, wobei die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des § 45 BetrVG allein dem Betriebsrat obliegt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach § 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert. 2. Als Hinzuziehung eines Sachverständigen i.S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist es nicht anzusehen, wenn der Betriebsrat eine mit der Materie vertraute Person einlädt, ohne Honoraransprüche und ohne Einsichtnahme in betriebliche Unterlagen über ein zulässiges Thema zu referieren, das zudem keine spezielle Sachkunde, sondern lediglich ein besonderes Erfahrungswissen voraussetzt 3. Zur Erforderlichkeit von Dolmetscherkosten im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG, wenn der eingeladene Referent der deutschen Sprache nicht mächtig ist und zum zeitlichen Umfang der Notwendigkeit einer Dolmetschertätigkeit.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 45 Satz 1 ;

Gründe:

A.