ArbG Stuttgart, vom 22.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 13/96
Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung - Fahrtkosten eines auswärtigen Referenten - Dolmetscherkosten für einen französischen Referenten
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 5 TaBV 14/96
DRsp Nr. 2002/6541
Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung - Fahrtkosten eines auswärtigen Referenten - Dolmetscherkosten für einen französischen Referenten
1. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG, wobei die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des § 45BetrVG allein dem Betriebsrat obliegt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach § 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert.2. Als Hinzuziehung eines Sachverständigen i.S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist es nicht anzusehen, wenn der Betriebsrat eine mit der Materie vertraute Person einlädt, ohne Honoraransprüche und ohne Einsichtnahme in betriebliche Unterlagen über ein zulässiges Thema zu referieren, das zudem keine spezielle Sachkunde, sondern lediglich ein besonderes Erfahrungswissen voraussetzt3. Zur Erforderlichkeit von Dolmetscherkosten im Sinne von § 40 Abs. 1BetrVG, wenn der eingeladene Referent der deutschen Sprache nicht mächtig ist und zum zeitlichen Umfang der Notwendigkeit einer Dolmetschertätigkeit.