LAG Hamm - Urteil vom 08.08.1996
3 Sa 2016/95
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6, § 107 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Satz 3; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 346
AiB 1998, 697
BB 1997, 206
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 05.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1096/95

Betriebsrat: Fortzahlung des Entgelts bei Schulung als Wirtschaftsausschussmitglied

LAG Hamm, Urteil vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 2016/95

DRsp Nr. 1999/7741

Betriebsrat: Fortzahlung des Entgelts bei Schulung als Wirtschaftsausschussmitglied

Eine Arbeitgeberin hat auch dann den Lohn für eine Schulung eines Wirtschaftsausschußmitgliedes gem § 611 Abs. 1 BGB i.V. mit § 37 Abs. 2 und Abs. 6 BetrVG fortzuzahlen, wenn dieses Mitglied mit mehreren Betriebsratsmitgliedern ohne Grundkenntnisse erstmals in den Wirtschaftsausschuß vom Betriebsrat entsandt worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6, § 107 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Satz 3; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Mit der beim Arbeitsgericht Herne am 31.03.1995 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Lohnfortzahlung für einen Zeitraum, in dem sie als Mitglied des Wirtschaftsausschusses an einer Schulungsveranstaltung teilgenommen hat.