LAG Hamm - Beschluss vom 21.09.2000
3 Sa 758/00
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2465/99

Betriebsrat: Erweiterung des Mitbestimmungsrechts - Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 758/00

DRsp Nr. 2002/3533

Betriebsrat: Erweiterung des Mitbestimmungsrechts - Betriebsvereinbarung

Eine Abrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte auch für den Fall der vollständigen Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen bei allen Zulageempfängern bedarf der Form der Betriebsvereinbarung.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen.

Der am 08.12.1953 geborene Kläger war seit dem 02.10.1989 zunächst bei der Firma W. KG beschäftigt. Grundlage war ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 12.09.1989.

Zwischen der Firma W. KG und der Industriegewerkschaft Metall bestand ursprünglich ein Haustarifvertrag, der die Einteilung von gewerblichen Arbeitnehmern in sechs Lohngruppen vorsah.

Unter dem 20.03.1991 vereinbarten die W. KG und die Industriegewerkschaft Metall mit Wirkung zum 01.01.1991 einen "Rahmentarifvertrag Lohnstruktur", der für die gewerblichen Arbeitnehmer nunmehr 15 Entgeltgruppen vorsah. § 6 Ziff. 5.1. sah dazu vor, dass niedrigere Entgelte aufgrund des Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages einschließlich etwaiger übertariflicher Zulagen, Vorarbeiterzulagen, Springerzulagen und ähnlicher Zulagen als Besitzstandswahrungszulage weitergezahlt werden.