Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 (Betriebsrat) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.11.2010 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit dem Schreiben vom 08.04.2010 teilte die Beteiligte zu 1) der Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Gespräch sinngemäß mit, dass die Beteiligte zu 1) beabsichtige, die für die Bewerberin J. W. vorgesehene Stelle umzuwandeln in eine Stelle "Marketing-Trainee (m/w) Gesundheit mit Schwerpunkt Stress- und Suchtprävention und -bewältigung". Es sei beabsichtigt, die Bewerberin W. ab dem 01.06.2010 im Bereich Marketing und Vertrieb, Team Gesundheit, in Vollzeitform im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 31.05.2012 zu beschäftigen. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 08.04.2010:
"...Für das Arbeitsverhältnis kommt der für unser Unternehmen aktuell gültige Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des Arbeitgeberverbandes Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Rheinland-Rheinhessen e. V. in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.
Die Mitarbeiterin soll in die Gehaltsgruppe V des o. g. Gehaltstarifvertrages eingruppiert werden.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|