LAG Hamm - Beschluss vom 26.04.1995
3 TaBV 18/95
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 141
DB 1995, 2378
LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 30.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/94

Betriebsrat: Ersetzung der Zustimmung - Unzulässigkeit des Antrags

LAG Hamm, Beschluss vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 3 TaBV 18/95

DRsp Nr. 2001/4070

Betriebsrat: Ersetzung der Zustimmung - Unzulässigkeit des Antrags

Ein von einer Arbeitgeberin vor Ablauf von drei Tagen nach Stellung des Zustimmungsantrags an den Betriebsrat bei Gericht eingereichter Antrag auf Zustimmungsersetzung gem § 103 Abs. 2 BetrVG ist unzulässig, wenn der Betriebsrat noch keine Entscheidung mitgeteilt hat. Die Arbeitgeberin darf einseitig diese Dreitagefrist nicht verkürzen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Mit dem beim Arbeitsgericht Hamm am 19.01.1944 eingereichten Beschlussverfahren begehrt die Antragstellerin der Ersetzung der Zustimmung des in ihrem Unternehmen existierenden Betriebsratsmitgliedes S.