LAG Hamm - Beschluss vom 18.09.1996
3 TaBV 108/96
Normen:
ArbGG § 84 ; BetrVG §§ 1, 19 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb
AP Nr. 27 zu § 322 ZPO
AP Nr. 40 zu § 19 BetrVG 1972
AP Nr. 6 zu § 84 ArbGG 1979
BB 1996, 2622
LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 5
ZBVR 1998, 11
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 09.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 15/96

Betriebsrat: einstweilige Verfügung auf Abbruch der Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 108/96

DRsp Nr. 2001/5830

Betriebsrat: einstweilige Verfügung auf Abbruch der Betriebsratswahl

1. Hätte die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge und ist der festgestellte Rechtsmangel nicht korrigierbar, kann in besonderer Ausnahmefällen durch einstweilige Verfügung ein vorzeitiger Abbruch der Betriebsratswahl vorgeschrieben werden (LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.1994 - 3 TaBV 137/94 -). 2. Ist für den Teil eines Betriebs ein Betriebsrat gewählt und die Wahl nicht angefochten worden, so hat der Betriebsrat alle entsprechenden Beteiligungsrechte. Das gilt unabhängig davon, ob er tatsächlich für eine betriebsratsfähige Einheit gewählt wurde (vgl. BAG DRsp-ROM Nr. 1996/183). 3. Es wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, denen § 19 BetrVG dient, nicht zu vereinbaren, wenn zwei Jahre nach einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl darüber gestritten werden könnte, ob der Betriebsrat damals zu Recht als Betriebsrat eines einheitlichen Betriebes gewählt wurde. Während der Amtszeit des für den gemeinsamen Betrieb gewählten Betriebsrats ist daher eine Betriebsratswahl für nur einen der beiden am Verfahren beteiligten Arbeitgeber nicht zulässig.

Normenkette:

ArbGG § 84 ; BetrVG §§ 1, 19 ; ZPO § 322 ;
Vorinstanz: ArbG Bochum, vom 09.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 15/96
Fundstellen