LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.1992
17 TaBV 72/97
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
DB 1993, 100
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 44
NZA 1993, 426
ZTR 1993, 84
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 124/91

Betriebsrat: Eingruppierung und Mitbestimmung aus Anlass der Einführung eines neuen Gehaltsgruppenschemas

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.1992 - Aktenzeichen 17 TaBV 72/97

DRsp Nr. 2001/14452

Betriebsrat: Eingruppierung und Mitbestimmung aus Anlass der Einführung eines neuen Gehaltsgruppenschemas

1. Jede wegen eines geänderten Gehaltsgruppenschemas gebotene Überprüfung der Einreihung in die Tarifgruppen stellt sich als Eingruppierung/Umgruppierung iS von § 99 BetrVG dar. 2. Ob sich "wesentliche" oder "nur unwesentliche" Änderungen vollziehen, ist für das durch § 99 BetrVG gesicherte Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats ebenso ohne Belang wie die Änderung "lediglich" der Tätigkeitsbeispiele zu einer Vergütungsgruppe; hier ist ebenso eine neue Prüfungsentscheidung des Arbeitgebers geboten wie für den Fall der Änderung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale. 3. Wenn eine Protokollnotiz bestimmt, daß "aus Anlass der Gehaltsstrukturänderung weder eine Höhergruppierung noch eine Herabgruppierung vorzunehmen ist", hindert dies die Mitbestimmung des Betriebsrats schon deshalb nicht, weil seine Rechte nach § 99 BetrVG von den Tarifvertragsparteien nicht eingeschränkt werden können (im Anschluss an BAGE 57, 317 und BAG 56, 18 = DRsp-ROM Nr. 1992/6173); ob die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Regelung die Mitbestimmungsrechte überhaupt beschränken wollten, kann demnach dahinstehen.

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 04.05.1993 - 1 ABR 66/92 -.