I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beteiligte zu 2), die Arbeitgeberin, verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1), dem im Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildeten aus 9 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat, Lohnlisten mit handschriftlichen Notizen herauszugeben.
Bei der Arbeitgeberin werden insgesamt ca. 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hamburger Niederlassung beschäftigt.
Die Beteiligten streiten um die Art und Weise der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten. Der Betriebsrat hat einen "Ausschuss zur Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten" eingerichtet, bestehend aus 7 Mitgliedern. Dieser Ausschuss nahm am 14. Februar 1995 in Gegenwart und unter Aufsicht des Personalleiters der Arbeitgeberin Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.
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