LAG Hamburg - Beschluss vom 07.08.1996
4 TaBV 4/96
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AuR 1997, 124
LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 16
RDV 1997, 86
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 3/95

Betriebsrat: Einblicksrecht in Geschäftsunterlagen

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 4 TaBV 4/96

DRsp Nr. 2001/14477

Betriebsrat: Einblicksrecht in Geschäftsunterlagen

Zur Frage des Einblicksrechts des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG unter Verwendung von ihm selbst und zulässiger Weise vorbereiteten Bruttolohn- und Gehaltslisten.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beteiligte zu 2), die Arbeitgeberin, verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1), dem im Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildeten aus 9 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat, Lohnlisten mit handschriftlichen Notizen herauszugeben.

Bei der Arbeitgeberin werden insgesamt ca. 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hamburger Niederlassung beschäftigt.

Die Beteiligten streiten um die Art und Weise der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten. Der Betriebsrat hat einen "Ausschuss zur Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten" eingerichtet, bestehend aus 7 Mitgliedern. Dieser Ausschuss nahm am 14. Februar 1995 in Gegenwart und unter Aufsicht des Personalleiters der Arbeitgeberin Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.