ArbG Wuppertal, vom 13.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 6/91
Betriebsrat: Duldungspflicht hinsichtlich Arbeitgeberprotokoll über Betriebsversammlung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 60/91
DRsp Nr. 2001/14459
Betriebsrat: Duldungspflicht hinsichtlich Arbeitgeberprotokoll über Betriebsversammlung
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Fertigung stichwortartiger Aufzeichnungen über den Inhalt von Betriebsversammlungen durch den Arbeitgeber mit der Maßgabe zu dulden, daß in diesen stichwortartigen Aufzeichnungen keine Namensnennung von Mitarbeitern vermerkt wird, sofern nicht der betreffende Mitarbeiter ausdrücklich seinen Namen vermerkt wissen will.