LAG Berlin - Beschluss vom 07.09.1995
10 TaBV 5/95; 10 TaBV 9/95
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG §§ 111 112 ; KSchG § 17 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 328
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 52 BVGa 22551/95

Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem Personalabbau infolge Betriebsänderung; einstweilige Verfügung auf Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs

LAG Berlin, Beschluss vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 10 TaBV 5/95; 10 TaBV 9/95

DRsp Nr. 2001/14265

Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem Personalabbau infolge Betriebsänderung; einstweilige Verfügung auf Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs

1. Dem Betriebsrat steht bei einer geplanten Betriebsänderung, die durch erheblichen Personalabbau erfolgen soll, ein Anspruch auf Beratungen und Verhandlungen über einen Interessenausgleich gegenüber dem Arbeitgeber zu, der durch einen Unterlassungsanspruch gegenüber solchen Maßnahmen (Kündigungen) gestützt wird, mit denen die Betriebsänderung durchgeführt werden soll und die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates, der nach Durchführung der Betriebsänderung nicht mehr gegeben ist, zunichte machten.2. Dieser Anspruch kann durch einstweilige Verfügung gem. § 940 ZPO gesichert werden.3. Ein im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG erheblicher Personalabbau kann auch vorliegen, wenn der Zahlenschlüssel des § 17 KSchG "geringfügig" unterschritten wird (Übereinstimmung mit BAG - DRsp-ROM Nr. 2001/11998 -.).

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG §§ 111 112 ; KSchG § 17 ; ZPO §§ 935 940 ;

Gründe

.

I.