ArbG Hamburg - Beschluss vom 13.06.2006
19 BV 16/06
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 413
NZA-RR 2006, 645

Betriebsrat bei Verschmelzung

ArbG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 19 BV 16/06

DRsp Nr. 2007/4936

Betriebsrat bei Verschmelzung

»1. Sofern Unternehmen verschmolzen werden, führt die Existenz eines nach § 3 Abs. 3 BetrVG für das aufnehmende Unternehmen gebildeten Betriebsrates nicht dazu, dass das Amt eines für den Betrieb eines aufgenommenen Unternehmens gebildeten Betriebsrates mit der Verschmelzung erlöscht, sofern die Identität dieses Betriebes nach der Verschmelzung erhalten bleibt. 2. Eine Betriebsratswahl ist nichtig, wenn die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs. 3 BetrVG nicht nur für ein, sondern für mehrere Unternehmen erfolgt.«

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Amt des Beteiligten zu 1) erloschen ist oder ob dem Beteiligten zu 1) ein Übergangsmandat zusteht.

Bei dem Beteiligten zu 1) handelt es sich um den für die Niederlassung H. der V. GmbH (im Folgenden: V.) gebildeten Betriebsrat. Die V. unterhielt ebenso wie die Beteiligte zu 2) Niederlassungen in den Großräumen H., D., F./W. und M.. Mit Wirkung vom 03. April 2006 wurde die Verschmelzung der V. mit der Beteiligten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Am 28. April 2006 wurden die Betriebsstätten der Beteiligten zu 2) und der früheren V. in H. zusammengelegt.