1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von Piloten der Firma L. zu Schulungszwecken auf Flugzeugen der Antragsgegnerin als Einstellung im Sinne des § 99 Betriebsverfassungsgesetz anzusehen ist. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist eine im europäischen Streckennetz operierende deutsche Luftverkehrsgesellschaft. Die Antragsgegnerin ist die im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Personalvertretung für das fliegende Personal. Die Beteiligten haben eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes auch für die Mitglieder des fliegenden Personals gelten sollen.
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