LAG Köln - Beschluss vom 22.03.1995
2 TaBV 73/94
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 254
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 184/93

Betriebsrat: Begriff der Einstellung i.S. des § 99 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 2 TaBV 73/94

DRsp Nr. 2001/4193

Betriebsrat: Begriff der Einstellung i.S. des § 99 BetrVG

Es liegt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz vor, wenn eine Luftverkehrsgesellschaft Piloten einer anderen Luftverkehrsgesellschaft während ihres Linienverkehrs gegen ein von der anderen Luftverkehrsgesellschaft zu zahlendes Entgelt ausbildet, um ihnen den Erwerb der Musterberechtigung zu ermöglichen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von Piloten der Firma L. zu Schulungszwecken auf Flugzeugen der Antragsgegnerin als Einstellung im Sinne des § 99 Betriebsverfassungsgesetz anzusehen ist. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist eine im europäischen Streckennetz operierende deutsche Luftverkehrsgesellschaft. Die Antragsgegnerin ist die im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Personalvertretung für das fliegende Personal. Die Beteiligten haben eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes auch für die Mitglieder des fliegenden Personals gelten sollen.