Mit dem beim Arbeitsgericht Bochum am 06.07.1998 eingereichten Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten - unter Berücksichtigung eines zweitinstanzlich geschlossenen Teilvergleiches über Fahrtkosten - jetzt nur noch die Zahlung von Lohn für den Zeitraum einer Besprechung am 17.04.1998 zwischen zwei Betriebsräten, an der der Kläger als Betriebsratsvorsitzender eines der BRe teilgenommen hat.
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