BAG - Beschluß vom 24.01.1996
1 ABR 62/92
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972
AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt
BAGE 73, 291
DB 1994, 234
DRsp . VI(642) 271a-b
DStR 1994, 626
EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 56
NZA 1994, 184
SAE 1994, 136
Vorinstanzen:
I. ArbG Hamburg 24. März 1992 - 25 a BV 12/91,
LAG Hamburg, vom 06.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 4/92

Betriebsrat: Auflösung

BAG, Beschluß vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 62/92

DRsp Nr. 2002/17260

Betriebsrat: Auflösung

»1. Eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn sie zugleich Regelungen über die Dauer der wöchentlichen bzw. jährlichen Arbeitszeit enthält, die im Widerspruch zu einem für den Betrieb geltenden Tarifvertrag stehen. 2. Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972). Danach kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 ;

Gründe:

A. Die antragstellende Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im folgenden: ÖTV) begehrt im vorliegenden Beschlußverfahren die Auflösung des Betriebsrats im Betrieb des Arbeitgebers mit der Begründung, dieser habe durch den Abschluß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen.