Nach rechtskräftiger Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 29. Januar 1997 hinaus streiten die Parteien in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 31. Januar 1997 bis 28. Februar 1997 Arbeitsentgelt zu zahlen.
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