LAG München - Beschluss vom 27.02.1998
8 TaBV 98/97
Normen:
BErzGG §§ 15 § 21 Abs. 7 ; BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 78 Satz 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1998, 21
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 30.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/97

Betriebsrat: Anspruch des im Erziehungsurlaub befindlichen Mitglieds auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen und am Betreten des Betriebsgebäudes

LAG München, Beschluss vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 8 TaBV 98/97

DRsp Nr. 2002/14994

Betriebsrat: Anspruch des im Erziehungsurlaub befindlichen Mitglieds auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen und am Betreten des Betriebsgebäudes

»1. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass jedenfalls dann, wenn ein Betriebsrat seine Aufgaben nach dem BetrVG zusammen mit einem Betriebsratsmitglied, das sich in Erziehungsurlaub befindet, jedoch willens und in der Lage ist, alle mit seinem Betriebsratsamt zusammenhängenden Rechte wahrzunehmen, erfüllen will, dieses Betriebsratsmitglied den Betrieb betreten und an Betriebsratssitzungen teilnehmen darf. 2. Deshalb ist es auch der Arbeitgeberin zu verbieten, dem Betriebsratsmitglied Abmahnungen dafür auszusprechen, daß es während seines Erziehungsurlaubs den Betrieb zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit aufsucht.«

Normenkette:

BErzGG §§ 15 § 21 Abs. 7 ; BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 78 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betriebsratsmitglied, das sich in Erziehungsurlaub befindet, berechtigt ist, sein Betriebsratsamt auszuüben, d. h. zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben den Betrieb zu betreten, den Betriebsrat aufzusuchen und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.