I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betriebsratsmitglied, das sich in Erziehungsurlaub befindet, berechtigt ist, sein Betriebsratsamt auszuüben, d. h. zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben den Betrieb zu betreten, den Betriebsrat aufzusuchen und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
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