LAG Köln - Beschluss vom 21.03.1995
9 TaBV 68/94
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 37
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 22.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 12/94

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassung bei scharfer Kritik durch den Arbeitgebers

LAG Köln, Beschluss vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 9 TaBV 68/94

DRsp Nr. 2001/4191

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassung bei scharfer Kritik durch den Arbeitgebers

Es besteht kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung kampfbetonter Äußerungen des Arbeitgebers, die dieser während einer Betriebsversammlung und im Rahmen einer Weihnachtsfeier mit Führungskräften tätigt.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller, Betriebsrat der Antragsgegnerin für den Betrieb in Gummersbach, hat von der Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 2 BetrVG die Unterlassung bestimmter im Antrag bezeichneter Äußerungen begehrt, die der Geschäftsführer der Antragsgegnerin während einer Betriebsversammlung am 15.12.1993 und anlässlich einer Weihnachtsfeier der Leitungs- und Führungskräfte am Abend des 23.12.1993 gemacht hat. Er hat die Auffassung vertreten, er werde durch diese Äußerungen in seiner Tätigkeit behindert, außerdem liege ein Verstoß gegen die Pflichten der Antragsgegnerin aus den §§ 2, 74, 78 BetrVG vor.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. es der Antragsgegnerin zu untersagen, gegenüber Dritten zu äußern:

"Ich habe die Schnauze voll! Eine Zusammenarbeit mit diesem Betriebsrat ist nicht möglich. Der Punkt ist nun überschritten, ich habe die Schnauze gestrichen voll."