Der Antragsteller, Betriebsrat der Antragsgegnerin für den Betrieb in Gummersbach, hat von der Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 2 BetrVG die Unterlassung bestimmter im Antrag bezeichneter Äußerungen begehrt, die der Geschäftsführer der Antragsgegnerin während einer Betriebsversammlung am 15.12.1993 und anlässlich einer Weihnachtsfeier der Leitungs- und Führungskräfte am Abend des 23.12.1993 gemacht hat. Er hat die Auffassung vertreten, er werde durch diese Äußerungen in seiner Tätigkeit behindert, außerdem liege ein Verstoß gegen die Pflichten der Antragsgegnerin aus den §§ 2, 74, 78 BetrVG vor.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. es der Antragsgegnerin zu untersagen, gegenüber Dritten zu äußern:
"Ich habe die Schnauze voll! Eine Zusammenarbeit mit diesem Betriebsrat ist nicht möglich. Der Punkt ist nun überschritten, ich habe die Schnauze gestrichen voll."
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