LAG Köln - Beschluss vom 10.01.1992
12 TaBV 52/91
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 292
AuR 1992, 318
BB 1992, 856
BetrR 1992, 68
CR 1992, 351
DB 1992, 791
DuD 1992, 493
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 34
NZA 1992, 519
RDV 1992, 242
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 83/91

Betriebsrat: Anspruch auf Information der Belegschaft durch im Betrieb genutztes elektronisches Kommunikationssystem

LAG Köln, Beschluss vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 12 TaBV 52/91

DRsp Nr. 2001/14631

Betriebsrat: Anspruch auf Information der Belegschaft durch im Betrieb genutztes elektronisches Kommunikationssystem

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Information der Belegschaft über ein EDV-gestütztes Kommunikationssystem zu gestatten, wenn das System im Betrieb allgemein zu diesem Zweck genutzt wird. 2. Das technische Ausstattungsniveau des Arbeitgebers hat auch Einfluss auf den Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2. Insoweit folgt bereits aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass eine Gleichheit zwischen den Betriebspartnern vorhanden sein muss. Nutzt also der Arbeitgeber ein elektronisches Kommunikationssystem, kann der Betriebsrat nicht auf die Information der Beschäftigten über Anschläge oder Schwarze Bretter verwiesen werden, hierdurch würde er unzulässig benachteiligt.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Betriebsrat (Antragsteller) das in der Niederlassung Köln eingerichtete Bürokommunikationssystem unter Verwendung des Verteilerschlüssels "an alle" zur Informationserteilung an die Arbeitnehmer nutzen kann.