LAG Hamm - Beschluss vom 21.02.1995
13 TaBV 140/94
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 50
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/94

Betriebsrat: Anhörungspflicht - Begriff der Umsetzung und der Versetzung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 13 TaBV 140/94

DRsp Nr. 2001/4053

Betriebsrat: Anhörungspflicht - Begriff der Umsetzung und der Versetzung

1. Der Begriff des Arbeitsbereichs i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist durch eine stark räumliche Komponente geprägt. Eine zeitliche Komponente in dem Sinne, daß der Arbeitsbereich auch durch die Lage der Arbeitszeit bestimmt wird, läßt sich dem Begriff des Arbeitsbereichs nicht entnehmen. 2. Deshalb ist die Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Tätigkeit als Fernverkehrskraftfahrer auf einen Arbeitsplatz im Linienverkehr mit anders gelagerten Arbeitszeiten ist kein Versetzen i.S. des § 95 Abs. 3 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Umsetzung von Arbeitnehmern von der Tätigkeit als Fernverkehrskraftfahrer im Trampverkehr in Doppelbesatzung auf einen Arbeitsplatz im Linienverkehr eine Versetzung ist und/oder gegen eine Betriebsvereinbarung vom 01.07.1992 und/oder das sich aus § 87 - Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ergebende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verstößt.

Der Arbeitgeber betreibt eine Lebensmittelfachspedition mit 21 Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland. Antragsteller ist. der für die Hauptniederlassung und die Zentralverwaltung in V gebildete Betriebsrat.