LAG Hamm - Urteil vom 17.04.1996
18 Sa 1561/95
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3, § 104 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1513/93

Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung, auch wenn die Kündigungsanregung vom Betriebsrat stammt

LAG Hamm, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 18 Sa 1561/95

DRsp Nr. 2001/5879

Betriebsrat: Anhörung bei Kündigung, auch wenn die Kündigungsanregung vom Betriebsrat stammt

Ein verständiger Arbeitgeber kann in dem Verlangen des Betriebsrats, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer durch Kündigung zu beenden, lediglich eine Anregung des Betriebsrats sehen. Eine solche Anregung macht das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Begehren des Betriebsrats ein unwirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3, § 104 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 15.05.1997 - 2 AZR 519/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/7213 -.

Vorinstanz: ArbG Hamm, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1513/93