Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
Der am 20.02.49 geborene Kläger, der niemandem gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 02.05.79 bei der Beklagten als Korrektor mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.200,00 DM beschäftigt.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Druckereiunternehmen mit 37 Beschäftigten. Im Betrieb der Beklagten besteht ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat, Ersatzmitglieder sind nicht vorhanden.
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