LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.01.1995
15 TaBV 5/94
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 2 ; BetrVG §§ 7 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart - Beschluss von 14.06.1994 - 23 BV 62/94 -,

Betriebsrat: Anfechtung der Betriebsratswahl - Begriff des einheitlichen Betriebes

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 15 TaBV 5/94

DRsp Nr. 2001/12054

Betriebsrat: Anfechtung der Betriebsratswahl - Begriff des einheitlichen Betriebes

Zur Frage, ob ein einheitlicher Betrieb, dessen Zweck in der Auftragsforschung besteht, vorliegt, wenn das von einer juristischen Person des Privatrechts errichtete und das von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildete Institut aufgrund einer Kooperationsvereinbarung nicht nur unternehmerisch zusammenarbeiten, sondern gemeinsam Projekte bearbeiten.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 2 ; BetrVG §§ 7 19 ;

Gründe:

A.

Die antragstellende ..., der ... ficht die am 03. und 04. März 1994 am ... und ... durchgeführte Betriebsratswahl an.

Die ... wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung ... gehört. In dem in ... gelegenen ... betreibt ... die ... das ... .

In denselben Räumen ist das von der Universität ... gebildete Institut ... und ... untergebracht.

Die ... und die Universität ... schlossen im Februar/März 1984 eine Kooperationsvereinbarung (zum Wortlaut: zu Bl. 83/106 d.A.). In deren Präambel ist u.a. ausgeführt:

Die Vertragspartner wollen deshalb die bestehenden Verbindungen zwischen der Universität und der ... ausbauen und festigen und neue Verbindungen schaffen, um das gemeinsame Ziel, nämlich

1.

enge Verbindung von Forschung, Lehre und Praxis

2.