BAG - Urteil vom 11.06.1997
7 AZR 229/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ; BGB §§ 242, 1004 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 524
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 3 Sa 566/95 - 10.01.96 - ArbG Paderborn - 1 Ca 1621/94 - 02.02.95,

Betriebsrat: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Teilnahme an einer Betriebsratssitzung

BAG, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 229/96

DRsp Nr. 2001/5742

Betriebsrat: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Teilnahme an einer Betriebsratssitzung

Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem Betriebsratsmitglied eine schriftliche Abmahnung zu erteilen, wenn das Mitglied trotz aufgezeigter notwendiger arbeitsvertraglicher Tätigkeit an einer Betriebsratssitzung teilnimmt.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ; BGB §§ 242, 1004 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.