LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2012
5 TaBV 192/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/11

Betriebsrat - Unterlassungsanspruch wegen beharrlichen Verletzungen der Regelungen einer Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 192/11

DRsp Nr. 2013/266

Betriebsrat - Unterlassungsanspruch wegen beharrlichen Verletzungen der Regelungen einer Betriebsvereinbarung

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 31. August 2011 - 1 BV 7/11 - wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor neu gefasst: Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes A Arbeit zuzuweisen oder entgegenzunehmen, die bei einem Arbeitszeitkonto mit 80 und mehr Plusstunden iSd Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Arbeitszeitguthabens führt.

Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Verstößen gegen die "Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit".

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die circa 180 Arbeitnehmer/innen, die am Standort in A beschäftigt werden.