BAG - Beschluß vom 17.02.1993
7 ABR 19/92
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 2, § 39, §§ 42 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972
BAGE 72, 274
BB 1993, 1368, 1515
BB 1993, 1368
BB 1993, 1515
CR 1994, 293
DB 1993, 1426, 1418
DB 1993, 1426
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 69
MDR 1993, 882
NZA 1993, 854
SAE 1994, 78
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 10.01.1992vom 28.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 52/91 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 83/91

Betriebsrat - Mailbox als erforderliches Sachmittel

BAG, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 19/92

DRsp Nr. 1993/3353

Betriebsrat - Mailbox als erforderliches Sachmittel

»Allein daraus, daß der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch ein elektronisches Kommunikationssystem mit Mailbox unter Benutzung eines sonst gesperrten Schlüssels "an alle" informiert, folgt nicht, daß es i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre, dem Betriebsrat dasselbe Informationssystem mit demselben Schlüssel uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.« Hinweise des Senats: Benutzung des elektronischen Bürokmmunikationsystems "ALL-IN-1" durch den Betriebsrat.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 2, § 39, §§ 42 ff.;

A. Der Antragsteller ist der in der Niederlassung Köln/Essen der beteiligten Arbeitgeberin gebildete, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat. In der Niederlassung K sind ca. 500 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter einige, die im Außendienst oder zu Hause arbeiten.