LAG Hamm - Urteil vom 23.05.2003
7 Sa 76/03
Normen:
UWG § 1 ; UWG § 17 ; UWG § 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 Ca 1937/00 - 19.11.2002,

Betriebsgeheimnis, Konstruktionszeichnungen, Produktinformationen im Internet, Wille zur Geheimhaltung, Beginn der Verjährung, positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, missbräuchliche Nichtkenntnis der Person des Schädigers

LAG Hamm, Urteil vom 23.05.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 76/03

DRsp Nr. 2003/10521

Betriebsgeheimnis, Konstruktionszeichnungen, Produktinformationen im Internet, Wille zur Geheimhaltung, Beginn der Verjährung, positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, missbräuchliche Nichtkenntnis der Person des Schädigers

»1. Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist. 2. Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).«

Normenkette:

UWG § 1 ; UWG § 17 ; UWG § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von A3x-Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken und ob der Beklagte neben den Firmen A3x A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x A1xxxxxxx GmbH sowie der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG zum Schadenersatz verpflichtet ist.