Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von A3x-Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken und ob der Beklagte neben den Firmen A3x A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x A1xxxxxxx GmbH sowie der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG zum Schadenersatz verpflichtet ist.
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