LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 120/16
ArbG Koblenz, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3191/15
Betriebserwerber als Schuldner bestehender Anwartschaften auf betriebliche AltersversorgungEingeschränkte Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Betriebsveräußerung in der InsolvenzAnwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des ArbeitnehmersUnbedenklichkeit der begrenzten Haftung des Betriebserwerbers aus unionsrechtlicher Sicht
BAG, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 878/16
DRsp Nr. 2021/5957
Betriebserwerber als Schuldner bestehender Anwartschaften auf betriebliche AltersversorgungEingeschränkte Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Betriebsveräußerung in der InsolvenzAnwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des ArbeitnehmersUnbedenklichkeit der begrenzten Haftung des Betriebserwerbers aus unionsrechtlicher Sicht
1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613aBGB als Spezialregelungen auch für noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften vor. Der Erwerber haftet nicht, wenn diese für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.2. Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen aus Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das ist in Deutschland gesichert, da das Unionsrecht den Arbeitnehmern einen unmittelbaren Anspruch gegen den PSV einräumt.
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