LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2011
8 Sa 922/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9882/09

Betriebsbegriff des Kündigungsschutzrechts; unbegründete Kündigung eines Mitarbeiters einer Limited nach englischem Recht als Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens der Telekommunikationsbranche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 922/10

DRsp Nr. 2011/16558

Betriebsbegriff des Kündigungsschutzrechts; unbegründete Kündigung eines Mitarbeiters einer Limited nach englischem Recht als Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens der Telekommunikationsbranche

Der Annahme eines Betriebes in Deutschland steht nicht entgegen, dass keine einheitliche Leitung der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer vorhanden, sondern die Leitung der einzelnen Abteilungen außerhalb Deutschlands angesiedelt ist, solange ein Mindestmaß an Organisation in Deutschland gegeben ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 2010 - 7 Ca 9882/09 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten am 12. November 2009 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 % zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1; KSchG § 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.