Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstunden und in diesem Zusammenhang über die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Der Kläger ist seit 1976 als Gärtner bei der Beklagten im städtischen Fachbereich Stadtgrün der Beklagten Stadt beschäftigt. Derzeit ist der Kläger freigestelltes Personalratsmitglied und Vorsitzender des örtlichen Personalrats "Bauverwaltung". In dem Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 arbeitete er regelmäßig 39 Stunden pro Woche. Er ist in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 der Entgelttabelle des TVöD mit derzeit 2.375,00 EUR brutto eingruppiert.
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