LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2007
17 Sa 14/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV (Arbeitszeit Nds) § 2 Abs. 2 Ziff. c ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 524/06

Betriebsbegriff des Arbeitszeittarifvertrages bei kommunaler Beschäftigung im Bereich Stadtgrün

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 14/07

DRsp Nr. 2008/9659

Betriebsbegriff des Arbeitszeittarifvertrages bei kommunaler Beschäftigung im Bereich Stadtgrün

»Der Begriff des Betriebes i.S.d. § 2 Abs. 2 Ziff. c) Arbeitszeit-TV Nds. umfaßt nicht nur rechtlich selbständige Einheiten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art, Eigenbetriebe und Ämter, sondern auch andere, organisatorisch abgegrenzte Einheiten der Kommunalverwaltung.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV (Arbeitszeit Nds) § 2 Abs. 2 Ziff. c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstunden und in diesem Zusammenhang über die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit 1976 als Gärtner bei der Beklagten im städtischen Fachbereich Stadtgrün der Beklagten Stadt beschäftigt. Derzeit ist der Kläger freigestelltes Personalratsmitglied und Vorsitzender des örtlichen Personalrats "Bauverwaltung". In dem Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 arbeitete er regelmäßig 39 Stunden pro Woche. Er ist in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 der Entgelttabelle des TVöD mit derzeit 2.375,00 EUR brutto eingruppiert.