LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2012
16 Sa 1218/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1008/11

Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1218/11

DRsp Nr. 2012/13837

Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz

1. Eine Kündigung, die aufgrund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. 2. Die Weiterbeschäftigung muss aber sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich sein, was voraussetzt, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. 3. Als "frei" sind grundsätzlich solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind. Dem steht es gleich, wenn der Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird. Ist dies nämlich der Fall, so besteht in Wahrheit kein Arbeitskräfteüberhang, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen könnte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19.7.2011 - 10 Ca 1008/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.1.2011 nicht zum 30.6.2011 aufgelöst worden ist.