Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19.7.2011 - 10 Ca 1008/11 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.1.2011 nicht zum 30.6.2011 aufgelöst worden ist.
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