LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.08.2001
5 Sa 241/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 821/00

Betriebsbedingte Kündigung vor Entscheidung über Neuvergaben eines Reinigungsauftrags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 241/01

DRsp Nr. 2003/4925

Betriebsbedingte Kündigung vor Entscheidung über Neuvergaben eines Reinigungsauftrags

»Entscheidet der Arbeitgeber, einen nicht (mehr) rentablen Auftrag (hier: Bewachungsauftrag) vor dem vereinbarten. Vertragsende zu kündigen, muss er sei einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung grundsätzlich selbst dann von einem dauerhaften Auftragsverlust ausgehen, der einen nicht nur vorübergehenden Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten nach sich zieht, wenn er sich zu erhöhten Preisen um den erneut ausgeschriebenen Auftrag bewirbt (in Abgrenzung zu BAG 12.04.2002 - 2 AZR 256/01 -: Beteiligung an der Neuausschreibung während eines noch laufenden ungekündigten Reinigungsauftrags; wie hier LAG Niedersachsen 30.07.2001 - 11 Sa 234/01 n.v.).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigungen der Beklagten zum 31.03.2001 beendet worden ist.