I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.01.2010 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 21.10.2008 nicht zum 31.12.2008 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
III. Die Revision wird zugelassen.
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